Rock gegen Rechts MV

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Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen: „Rock gegen Rechts Mecklenburg Vorpommern e.V.“.

(2) Die Kurzbezeichnung lautet: „RGR MV e.V.“.

(3) Der Sitz des Vereins ist Stralsund. Das Tätigkeitsgebiet ist der Landkreis Vorpommern-Rügen und das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

(4) Er ist in das Vereinsregister unter VR 10087 eingetragen worden und führt den Zusatz “e. V.“

(5) Das erste Geschäftsjahr endete am 31.12.2014, es ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 (Zweck)

(1) Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist a) die Förderung der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII, b) die Stärkung des demokratischen Gemeinwesens im Sinne des Grundgesetzes und einer weltoffenen Zivilgesellschaft und c) die Auseinandersetzung mit Rassismus, Neofaschismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und anderen Feindbildern.

(2) Insbesondere widmet sich der Verein,

a) der Förderung von Kunst und Kultur,

b) der Durchführung und (Mit-)Organisation von Aktionen in Stralsund und im Landkreis Vorpommern-Rügen,

c) der Aufklärungsarbeit gegen menschenverachtende Einstellungen insbesondere mit völkisch-autoritärer Ausrichtung,

d) der antifaschistischen, demokratischen Bildungsarbeit, mit dem Ziel aufzuklären und zu solidarischem Handeln zu ermutigen,

e) der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge und Kriegsopfer,

f) der Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Jugend-, Kultur- und Sozialarbeit, sowie deren Vernetzung in der Hansestadt Stralsund und dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

g) der Unterstützung weiterer sozialer und kultureller Projekte.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteienunabhängig tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Im Verein gibt es ordentliche Mitglieder und Mitglieder auf Probe. Mitglieder auf Probe haben für die Probezeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, den Verein durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Der Wohnsitz der Person ist nicht von Belang.
(3) Der schriftliche Mitgliedsantrag ist beim Vorstand einzureichen. Ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig und sofort wirksam.
(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einer ordentlichen Mitgliedschaft eine Mitgliedschaft auf Probe vorausgeht. Die Probemitgliedschaft kann maximal 12 Monate betragen und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet.
(5) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Probemitgliedschaft nicht in eine ordentliche Vereinsmitgliedschaft umgewandelt wird. Ebenso kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Probemitgliedschaft verkürzt wird. Die Kriterien der Entscheidung sind u. a. aktive Mitwirkung bei der Vereinsarbeit, Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Teilnahme an Vereinsversammlungen– und –veranstaltungen.
(6) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter_in zu stellen.

(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Verein. Er muss schrift­lich gegenüber dem Vor­stand er­klärt werden. Die Frist beträgt vier Wo­chen zum Quartalsende. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über alle ausgetrete­nen Vereinsmitglie­der.
b) durch Ausschluss, wenn sein Verhalten in gro­ber Weise gegen die Inte­ressen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mit­gliederver­sammlung auf Antrag mindestens eines Vereinsmit­gliedes. Die­ser Antrag ist schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
c) durch den Tod eines Mitgliedes.

(8) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Verein.
(9) Die Mitglieder des Vereins, auch die Mitglieder auf Probe, haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(10) Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern zusammen.

(11) Den Mitgliedern des Vorstandes und diese die ein Auftragsamt ausführen sowie zusätzliche ehrenamtliche Leistungen erbringen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. Nr. 26 a EStG gewährt werden.
(12) Die Verwendung des Vermögens regeln die Mitglieder in einer Finanzordnung.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederver­sammlung und der Vorstand.

§ 5 (Vorstand)
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens der/dem 1. Vorsitzende_n, der/dem 2. Vorsitzende_n und der/dem Schatzmeister_in. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Der Gesamtvorstand benennt aus seinem Kreis geschäftsführende Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederver­sammlung auf die Dauer von einem Jahr ge­wählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 (Vorstandssitzungen)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Die Vorstandssitzun­gen sind vereinsöffentlich.

§ 7 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nichtöffentlich, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Ein/Eine Schriftführer_in wird in der Versammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 66% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(6) Beschlüssen zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, Der Beitrags- und Finanzordnung müssen jedoch alle Anwesenden zustimmen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer oder der Schriftführer_in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig und muss schriftlich vorliegen.
(9) Dieser § 7 ergänzt die Regelungen im § 3.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Aulösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Mitglieder in einer Urabstim­mung erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegüns­tigten Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an den „Kalkbrennerei e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtä­tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwen­dung des Vermögens be­dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Finanzam­tes.

§ 9 (Schussbestimmungen)
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegen­über nicht für Schäden, die anlässlich von Sitzungen und Veranstaltungen (einschließ­lich Hin- und Rückweg) entstehen.

Rostock, Sonntag der 17.11.2019